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Von Luigi Galante, Gründer von Elite Office SA und der Vorsorgeeinrichtungen «Elite Fondations»
Die am 1. Januar 2023 in Kraft getretene Revision des Erbrechts bietet mehr Freiheit, um über das Vermögen nach dem Tod zu verfügen: Bis zur Hälfte des Vermögens kann an Personen vermacht werden, die nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören. Aber die berufliche Vorsorge, die von dieser Revision nicht betroffen ist, bietet noch mehr Flexibilität bei der Nachlassplanung. Erinnerung an einen fundamentalen Grundsatz: Die den Begünstigten in Form von Kapital ausgezahlten Mittel der beruflichen Vorsorge fliessen nicht in die Masse der Pflichtteilberechnung. Anders ausgedrückt, muss das von den Begünstigten und/oder Erben (nachstehend: die Begünstigten) bezogene Vorsorgekapital nicht mit den anderen pflichtteilgeschützten oder gesetzlichen Erben geteilt werden. Schon diese Regelung allein verleiht der beruflichen Vorsorge einen nahezu einzigartigen Vorteil in der Nachlassplanung. Es ist jedoch im Auge zu behalten, dass Situationen bei Tod des Versicherten von jeder Vorsorgeeinrichtung unterschiedlich behandelt werden, wobei einige Einrichtungen konservativ sind als andere.
Wir beginnen unsere Analyse mit einigen Überlegungen zur Bedeutung der Bestimmungen des Vorsorgereglements, welche die Begünstigungsordnung festlegen. Anschliessend behandeln wir die Möglichkeiten, die die Begünstigungsordnung dem Erblasser (im Folgenden: der Versicherte) bietet, um seinen überlebenden Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner (im Folgenden: der Ehegatte), seine minderjährigen Kinder (unter 18 Jahren) oder Kinder in Ausbildung bis zum Alter von 25 Jahren (nachstehend: die Waisen), seine volljährigen Kinder (ab 18 Jahren und in Ausbildung), seine Eltern, seine Geschwister, seine anderen gesetzlichen Erben oder auch seinen Konkubinatspartner zu begünstigen. Schliesslich befassen wir uns mit den während der Ehe finanzierten freiwilligen Einlagen (im Folgenden: Einkäufe von Beitragsjahren) und deren Auswirkungen auf die verschiedenen Güterstände bei einer Scheidung sowie mit der Besteuerung von Kapitalleistungen.
Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge und seine Verordnungen definieren einen Rahmen für die Todesfallleistungen zugunsten der Begünstigten. Aber es ist das Vorsorgereglement der jeweiligen Einrichtung, das die genauen Konturen der Leistungen, die ausgezahlt werden, genau definiert. Um Ihre Ansprüche zu kennen, müssen Sie daher die Bestimmungen der Begünstigungsordnung sorgfältig lesen. Diese Bestimmungen setzen die Begünstigten sowie deren Rangordnung nach einem Kaskadensystem fest, bei dem die Ersteren die Folgenden ausschliessen. Sie bestimmen, ob diese Ordnung abgeändert werden kann (falls ja, auf welche Weise), die Form der ausgezahlten Leistung (Kapital oder Rente) sowie den Anteil der einzelnen Begünstigten.
Heute kommt es immer häufiger vor, dass ein Versicherter bei mehreren Vorsorgeeinrichtungen versichert ist. In diesem Fall muss jedes Reglement einzeln analysiert werden, da alle diese Reglemente gelten. Es ist auch zu betonen, dass die Begünstigten der beruflichen Vorsorge nicht per Testament oder Erbvertrag bezeichnet werden können.
Ist das Ziel, den Ehepartner mit der Zuweisung eines Todesfallkapitals zu begünstigen, kann eine restriktive Begünstigungsordnung dies unmöglich machen. Tatsächlich wird in zahlreichen Vorsorgeeinrichtungen nur eine einzige Ehegattenrente ausgerichtet (der überlebende Ehegatte muss unterhaltsberechtigte Kinder haben oder über 45 Jahre alt sein und die Ehe muss mindestens 5 Jahre gedauert haben). Wird die Rente auf der Grundlage des Lohns des Versicherten festgelegt, verbessern Sparbeiträge oder allfällige Einkäufe von zusätzlichen Beitragsjahren keineswegs die Rente des überlebenden Ehepartners.
Nur wenige Vorsorgeeinrichtungen bieten im Todesfall die Wahl zwischen einer Rente und dem vorhandenen Kapital. Die meisten zahlen das nach Abzug der kapitalisierten Ehegattenrente überschüssige Kapital aus. Die weniger restriktiven Vorsorgeeinrichtungen berücksichtigen das durch Einkäufe von Beitragsjahren gebildete Kapital mit. Die grosszügigsten erlauben die Kumulation der Ehegattenrente und des zum Zeitpunkt des Todes vorhandenen Kapitals. Ebenso grosszügig aber sehr selten sind Vorsorgeeinrichtungen, die zusätzlich zum vorhandenen Kapital, den Bezug einer Ehegattenrente in Form von Kapital (aktuarielle Berechnung aufgrund der Lebenserwartung des Ehepartners) erlauben.
Bei Vorsorgeeinrichtungen, deren Reglemente die Auszahlung des Kapitals anstelle einer Ehegattenrente erlauben bzw. die getätigten Einkäufe in der Berechnung der Ehegattenrente berücksichtigen, bestünde eine wirksame Möglichkeit, den Ehepartner zu begünstigen darin, bei seiner Vorsorgeeinrichtung hohe Einkäufe von Beitragsjahren vorzunehmen, um die Teilung der Beträge mit anderen Erben zu vermeiden. Diesbezüglich wird daran erinnert, dass die Einkäufe von Beitragsjahren vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden können.
Ein weiterer Vorteil, den die berufliche Vorsorge bietet, ist, dass sie die Versicherung zusätzlicher Kapitalleistungen zu deutlich geringeren Kosten als bei privaten Versicherungen ermöglicht.
Hier ist es wichtig, zwischen Waisen und volljährigen Kindern zu unterscheiden. Grundsätzlich sehen die Vorsorgeeinrichtungen keine Leistungen für die volljährigen Kinder vor. Falls dies der Fall ist und Sie letztere begünstigen möchten, ist es sinnlos, Einlagen in die zweite Säule vorzunehmen. Glücklicherweise bieten andere Vorsorgeeinrichtungen die Möglichkeit, volljährige Kinder gleich wie Waisen zu begünstigen oder sogar die ersteren gegenüber den letzteren zu bevorzugen. Diese Möglichkeit wird nur von Vorsorgeeinrichtungen mit einer flexiblen Begünstigungsordnung angeboten, sofern der Versicherte zu Lebzeiten einen schriftlichen Antrag bei der Vorsorgeeinrichtung gestellt hat. Sonst sind sehr oft standardmässig nur der Ehepartner und die Waisen Begünstigte.
Beispielsweise könnte ein Selbstständigerwerbender, der seinen volljährigen Sohn, der mit ihm in seinem Unternehmen arbeitet, begünstigen möchte, sein Vorsorgeguthaben erheblich aufstocken. Dazu muss er die Begünstigungsordnung abändern, indem er ihm das gesamte Todesfallkapital zuweist. Diese Massnahme ist bei Tod des Versicherten sehr interessant für den Sohn, da er das Unternehmen übernehmen kann und so dessen Fortbestand sichergestellt ist, aber vor allem für den Versicherten selbst, der sämtliche für den Einkauf von Beitragsjahren eingezahlten Beträge steuerlich absetzen kann.
In den Vorsorgeeinrichtungen, welche die Möglichkeit bieten, volljährige Kinder zu begünstigen und den Ehepartner und die Waisen auszuschliessen (siehe oben) können analog dazu auch die Geschwister und/oder Eltern des Versicherten zu gleichen Teilen oder nach einer anderen Aufteilung begünstigt werden. In den meisten Fällen sind diese Optionen nur möglich, wenn der Versicherte zu Lebzeiten einen diesbezüglichen schriftlichen Antrag gestellt hat. Andernfalls sind standardmässig der Ehepartner und die Waisen oft die einzigen Begünstigten.
Zum Beispiel könnte ein Angestellter, der seinen Bruder und seinen Vater begünstigen möchte, sein Vorsorgeguthaben erheblich aufstocken. Dazu muss er die Begünstigungsordnung abändern, indem er ihnen das gesamte Todesfallkapital zu gleichen Teilen zuweist. Diese Strategie bietet im Todesfall des Versicherten erhebliche Vorteile für den Bruder und den Vater, vor allem aber für den Versicherten selbst, der sämtliche für den Einkauf von Beitragsjahren gezahlten Beträge vom steuerbaren Einkommen abziehen kann.
Bei Fehlen der oben genannten Begünstigten bleiben die gesetzlichen Erben begünstigt. Gewisse Vorsorgeeinrichtungen erlauben sogar dem Versicherten, zu Lebzeiten einen gesetzlichen Erben seiner Wahl zu bestimmen, wie zum Beispiel eine Tante oder einen Enkelsohn. Nur ein Teil des Todesfallkapitals ist für sie reserviert. Der verbleibende Saldo verfällt an die Vorsorgeeinrichtung.
Im Konkubinat lebende Paare - mit oder ohne Kinder - sind immer häufiger. Wenn der Konkubinatspartner in der Begünstigungsordnung (erste Begünstigtenkategorie) dem Ehepartner gleichgestellt ist, erhält er das gesamte Todesfallkapital, sofern vor dem Tod eine ununterbrochene Lebensgemeinschaft von mindestens fünf Jahren bestanden hat oder mindestens ein gemeinsames Kind vorhanden ist. In diesem Fall kann kein weiterer Begünstigter bezeichnet werden. Es ist eine Tatsache, dass der Konkubinatspartner deutlich besser geschützt ist als der Ehepartner, die Waisen oder die volljährigen Kinder (siehe oben). Eine kuriose Situation, insofern ihm das Zivilgesetzbuch keinerlei Ansprüche anerkennt, namentlich im erbrechtlichen Bereich. Es ist zu festzuhalten, dass wenn das Reglement vorsieht, dass der begünstigte Konkubinatspartner schriftlich und zu Lebzeiten des Versicherten gemeldet werden muss und die Vorsorgeeinrichtung vor dem Tod des Versicherten nicht über das Konkubinat informiert wurde, keine Todesfallleistung ausrichtet wird.
Wenn das Vorsorgereglement vorsieht, dass der Konkubinatspartner in der dritten Begünstigtenkategorie der Rangordnung steht (nach dem Ehepartner und den Waisen), könnten die Waisen vollständig zum Nachteil des Konkubinatspartners begünstigt werden. Sind keine Waisen vorhanden, ist der Konkubinatspartner der alleinige Begünstigte. Der Konkubinatspartner verfügt damit über einen bedeutenden Vorteil, sofern er vom Versicherten zu Lebzeiten bezeichnet wurde, wenn das Reglement es verlangte.
Unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung, bei einer Scheidung, erfolgt der Scheidungsausgleich je hälftig zugunsten der Ehepartner, wenn die Einkäufe von Beitragsjahren aus der Errungenschaft finanziert wurden. Wurden die Einkäufe von Beitragsjahren aus dem Eigengut des Versicherten finanziert, stehen ihm die gesamten Einkäufe von Beitragsjahren zu.
Unter dem Güterstand des Gesamteigentums erfolgt der Scheidungsausgleich hälftig zugunsten der Ehepartner, unabhängig davon, ob die Einkäufe aus dem Gesamteigentum oder dem Eigengut finanziert wurden.
Unter dem Güterstand der Gütertrennung stehen die Einkäufe von Beitragsjahren dem Ehepartner zu, der sie finanziert hat. Anders als erwartet werden könnte, erfolgt der Scheidungsausgleich jedoch hälftig zugunsten der Ehepartner, wenn die Einkäufe aus Errungenschaften finanziert wurden, die gemäss dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung als solche gelten (z. B. Erwerbseinkommen).
Im Todesfall spielt es keine Rolle, aus welchem Vermögen (Eigengut oder Gesamteigentum) die Einkäufe finanziert wurden. Es gilt ausschliesslich die Begünstigungsordnung des Vorsorgereglements sowie allfällige vom Versicherten vorgenommene Änderungen.
Sämtliche Kapitalleistungen aus der beruflichen Vorsorge zugunsten von einem oder mehreren Begünstigten werden zu 1/5 des Einkommenssteuersatzes der direkten Bundessteuer und dem kantonalen und kommunalen Steuertarif besteuert. Beispiel: Ein Todesfallkapital in Höhe von 3 Millionen Franken, das an einen Begünstigten im Kanton Waadt ausgezahlt wird, wird mit rund 270'000 Franken besteuert, unabhängig vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Versicherten und dem Begünstigten. Würde der gleiche Betrag im Rahmen einer Erbschaft ausgezahlt, würde die Steuer für einen Konkubinatspartner circa 1'500'000 Franken und für Geschwister 750'000 Franken betragen.
Eine gründliche Nachlassplanung setzt eine sorgfältige Analyse der geltenden Vorsorgereglemente voraus. Dabei ist es wichtig, sich nicht mit der Lektüre der Begünstigungsordnung zu begnügen, sondern sämtliche Möglichkeiten, die diese dem Versicherten einräumt, inklusive den damit verbundenen formellen Bedingungen, zu studieren. Wie oben ausgeführt, ist es möglich, einen Begünstigten gegenüber einem anderen, selbst einem pflichtteilgeschützten Erben oder einem Konkubinatspartner, erheblich zu begünstigen. Es geht nicht darum, die Versicherten dazu anzuregen, ihre berufliche Vorsorge dazu zu verwenden, um ihre Erben zu benachteiligen, sondern vielmehr darum, die verfügbaren rechtlichen Instrumente zu nutzen, um bestimmte Begünstigte zu privilegieren. Gleichzeitig können sowohl der Versicherte (zu Lebzeiten) als auch die Begünstigten (nach dem Tod des Versicherten) erhebliche Steuereinsparungen erzielen. Diese Planung muss frühzeitig stattfinden und kann später den Veränderungen im Leben des Versicherten entsprechend angepasst werden, sowohl in Bezug auf sein Vermögen als auch auf seine Beziehungen.