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Von Luigi Galante, Gründer der Elite Office SA und der Vorsorgeeinrichtungen Elite Fondations
Episode 3 der sechsteiligen Serie über die Risiken und Chancen einer vorzeitigen oder aufgeschobenen Pensionierung im Rahmen der beruflichen Vorsorge.
Ziel ist es, schrittweise die wichtigsten Fragen aufzuzeigen, die sich im Rahmen der 2. Säule stellen, und nicht sämtliche Aspekte einer idealen finanziellen und steuerlichen Pensionierungsplanung zu behandeln. Eine solche würde auch die Analyse der 3. Säule, von Lebensversicherungen, Hypotheken, Anlagen, Schenkungen, Immobilien, Gesellschaften oder Erbverträgen umfassen. Diese Serie ist unabhängig von der Art der Vorsorgeeinrichtung. Sie soll lediglich die verschiedenen Möglichkeiten und Mechanismen der beruflichen Vorsorge differenziert erläutern. Dabei ist jedoch eine grundlegende Regel stets zu beachten: Massgebend ist in jedem Fall das Vorsorgereglement.
Zunächst ist zwischen dem Referenzalter im Sinne der AHV und dem reglementarischen Referenzalter im Sinne der beruflichen Vorsorge zu unterscheiden. Ersteres entspricht dem ordentlichen Rentenalter in der AHV. Letzteres bezeichnet das Alter, ab dem die Altersleistungen gemäss Vorsorgereglement grundsätzlich fällig werden. Diese beiden Begriffe stimmen nicht zwingend überein. Wenn allgemein von der schrittweisen Angleichung des Rentenalters der Frauen an jenes der Männer gesprochen wird, ist damit das AHV-Referenzalter gemeint. In der 2. Säule hingegen bestimmt das Vorsorgereglement das reglementarische Referenzalter sowie die Voraussetzungen für eine vorzeitige oder aufgeschobene Pensionierung.
Die Planung einer vorzeitigen Pensionierung setzt häufig eine gewisse Kontinuität der beruflichen Laufbahn voraus. Diese Kontinuität kann jedoch durch eine Kündigung in einem entscheidenden Lebensabschnitt abrupt unterbrochen werden. Ein solcher Einschnitt bedeutet nicht, dass die gesamte Vorsorgeplanung hinfällig wird. Er macht es jedoch erforderlich, die Strategie rasch zu überprüfen und dabei die verschiedenen Instrumente zu berücksichtigen, die das Vorsorgerecht zur Verfügung stellt.
Betrachten wir den Fall einer versicherten Person, die bis zum Alter von 60 Jahren Einkäufe getätigt hat und im Alter von 61 Jahren entlassen wird. Das Vorsorgereglement sieht eine vorzeitige Pensionierung ab 58 Jahren vor. Die versicherte Person hatte jedoch geplant, ihre Erwerbstätigkeit fortzusetzen, und wird sich deshalb bei der Arbeitslosenversicherung anmelden.
Ein erster Punkt muss klar festgehalten werden: Die vor der Kündigung getätigten Einkäufe für fehlende Beitragsjahre werden nicht infrage gestellt. Entscheidend ist hingegen, wie die versicherte Person die weitere Vorsorge organisiert: Übertragung in die Freizügigkeit, Weiterversicherung bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung (Artikel 47a oder Artikel 47 BVG) oder bei der Auffangeinrichtung (Artikel 47 BVG), gegebenenfalls mit einer späteren Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit und einem Übertritt in die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers, oder aber eine vorzeitige Pensionierung. Bei Einkäufen, die im Alter von 62 Jahren getätigt wurden, sind die dreijährige steuerliche Sperrfrist gemäss Artikel 79b Absatz 3 BVG und deren steuerliche Folgen zu berücksichtigen, wenn ein Kapitalbezug vorgesehen ist.
Sind die Voraussetzungen für die Auszahlung einer Austrittsleistung erfüllt, stellt die Übertragung an eine Freizügigkeitseinrichtung häufig die erste Lösung dar. In unserem Beispiel sind diese Voraussetzungen erfüllt, da Artikel 2 Absatz 1bis FZG einer versicherten Person, die ihre Vorsorgeeinrichtung zwischen dem frühestmöglichen Alter für eine vorzeitige Pensionierung und dem Referenzalter verlässt, einen Anspruch auf eine Austrittsleistung einräumt, sofern sie ihre Erwerbstätigkeit fortsetzt oder sich bei der Arbeitslosenversicherung anmeldet.
Die versicherte Person kann ihre Austrittsleistung auf zwei verschiedene Freizügigkeitseinrichtungen aufteilen und ihre Guthaben dort innerhalb der gesetzlich vorgesehenen zeitlichen Grenzen belassen (Art. 12 Abs. 1 FZV). Diese Aufteilung kann in zweifacher Hinsicht von Interesse sein.
Der erste Vorteil ist steuerlicher Natur. Die Aufteilung des Vorsorgeguthabens auf zwei verschiedene Freizügigkeitseinrichtungen ermöglicht es, die Bezüge auf zwei unterschiedliche Steuerjahre zu verteilen und dadurch die gesamte Steuerbelastung im Vergleich zu einer einmaligen Auszahlung zu reduzieren, sofern der maximale Steuersatz für die Besteuerung von Kapitalleistungen noch nicht erreicht ist. In diesem Fall kann es sogar sinnvoll sein, die Guthaben ungleich auf zwei Freizügigkeitseinrichtungen zu verteilen, um jeden Bezug an die geltenden Steuerprogressionsstufen anzupassen und, soweit möglich, für den kleineren Kapitalbetrag von einem günstigeren Steuersatz zu profitieren.
Eine versicherte Person verfügt über ein Vorsorgeguthaben von CHF 2'200'000, das sie in zwei verschiedenen Steuerjahren beziehen möchte.
Aufteilung zu gleichen Teilen: CHF 1'100'000 und CHF 1'100'000
Grenzsteuersatz für Kapitalleistungen zu erreichen oder diesem sehr nahe zu kommen. In einer solchen Situation bringt der Bezug in zwei gleich hohen Tranchen nur einen begrenzten oder gar keinen steuerlichen Vorteil.
Ungleiche Aufteilung: CHF 500'000 und CHF 1'700'000
Eine ungleiche Aufteilung kann vorteilhafter sein. Der Bezug von CHF 500'000 kann nämlich einem tieferen durchschnittlichen Steuersatz unterliegen als ein Bezug von CHF 1'100'000. Da die zweite Tranche von CHF 1'700'000 ohnehin zu einem Steuersatz nahe dem Maximum besteuert wird, kann sich insgesamt eine geringere Steuerbelastung ergeben als bei einer Aufteilung zu gleichen Teilen.
In vielen Kantonen kann eine ungleiche Aufteilung der Guthaben somit zu einer tieferen gesamten Steuerbelastung führen als eine hälftige Aufteilung. Das Ergebnis hängt jedoch vom jeweiligen Kanton und den zum Zeitpunkt des Bezugs geltenden Steuertarifen ab.
Der zweite Vorteil betrifft die Liquiditätsplanung. Es ist nicht immer notwendig oder sinnvoll, über das gesamte Kapital zum gleichen Zeitpunkt zu verfügen. Ein erstes Vorsorgeguthaben kann bezogen werden, um den Liquiditätsbedarf während der ersten Pensionierungsjahre zu decken, während das zweite Guthaben investiert bleibt und für einen späteren Zeitpunkt zur Verfügung steht. Eine umfassende Pensionierungsplanung besteht daher nicht nur darin, festzulegen, wie viel Kapital bezogen werden soll, sondern auch, wann die Liquidität tatsächlich benötigt wird.
Unter bestimmten Umständen ist es auch möglich, zwei Konten bei derselben Freizügigkeitseinrichtung zu führen, wenn diese aus unterschiedlichen Freizügigkeitsfällen stammen, beispielsweise wenn die Guthaben von zwei verschiedenen Vorsorgeeinrichtungen überwiesen wurden. Dabei ist jedoch zwischen dieser technischen Möglichkeit und der steuerlichen Behandlung zu unterscheiden. Denn das Führen mehrerer Konten bei derselben Freizügigkeitseinrichtung bedeutet nicht, dass die Steuerverwaltung die Auszahlungen steuerlich unabhängig voneinander behandeln wird.
Ebenso erlaubt die gleichzeitige Zugehörigkeit zu mehreren Freizügigkeitseinrichtungen einer versicherten Person nicht, gestaffelte Bezüge unbegrenzt zu vervielfachen. Die steuerliche Planung der Auszahlungen muss daher unabhängig von der blossen Möglichkeit, mehrere Konten zu eröffnen, analysiert werden.
Schliesslich ist auf eine Besonderheit der derzeitigen Regelung hinzuweisen. Altersleistungen im Rahmen der Freizügigkeit werden grundsätzlich mit Erreichen des Referenzalters fällig. Ihr Bezug kann nur dann um höchstens fünf Jahre aufgeschoben werden, wenn die versicherte Person nachweist, dass sie weiterhin erwerbstätig ist (Art. 16 Abs. 1 FZV). Übergangsweise können Personen, die das Referenzalter zwischen 2024 und 2029 erreichen oder bereits erreicht haben und nicht mehr erwerbstätig sind, die Auszahlung jedoch bis zum 31. Dezember 2029 aufschieben, längstens aber bis fünf Jahre nach Erreichen des Referenzalters. Ab dem 1. Januar 2030 wird es somit nicht mehr möglich sein, Freizügigkeitsguthaben über das Referenzalter hinaus ohne Erwerbstätigkeit zu belassen.
Seit dem 1. Januar 2021 besteht für ältere Personen, deren Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Arbeitgebers aufgelöst wird (also sowohl bei einer Kündigung als auch dann, wenn die Person auf Wunsch des Arbeitgebers selbst kündigt), eine besonders wichtige neue Möglichkeit: die Weiterversicherung bei derselben Vorsorgeeinrichtung gemäss Artikel 47a BVG. Diese Gesetzesänderung soll es den betroffenen Personen ermöglichen, nach zwei Jahren Weiterversicherung und sofern das reglementarische Alter für eine vorzeitige Pensionierung erreicht ist, ihre Altersleistung in Rentenform zu beziehen. Sie sind somit nicht mehr gezwungen, eine Freizügigkeitsleistung zu beziehen (mit der Folge einer späteren Kapitalauszahlung) oder sich vorzeitig pensionieren zu lassen.
Eine versicherte Person, die ab dem Alter von 58 Jahren «entlassen» wird, kann ihre Vorsorge bei ihrer bisherigen Vorsorgeeinrichtung im bisherigen Umfang weiterführen. Das Reglement kann darüber hinausgehen, beispielsweise indem es die Weiterversicherung bereits ab 55 Jahren ermöglicht oder eine Weiterversicherung auf der Grundlage eines tieferen versicherten Lohnes zulässt.
Eine versicherte Person, die von dieser Bestimmung Gebrauch macht, muss mindestens den Versicherungsschutz für die Risiken Invalidität und Tod aufrechterhalten. In diesem Fall verbleibt ihre Austrittsleistung dennoch bei der Vorsorgeeinrichtung (Art. 47a Abs. 2 BVG). Die versicherte Person kann zusätzlich auch die Weiterführung der Sparbeiträge wählen. Die Weiterversicherung endet spätestens mit Erreichen des reglementarischen Referenzalters (Art. 47a Abs. 4 BVG). In der Praxis liegt dieses Alter in den meisten Fällen bei 65 Jahren.
Die Finanzierung der Weiterversicherung wird von der versicherten Person getragen. Damit verfügt sie über ein wirksames Instrument, um zu verhindern, dass eine Kündigung kurz vor der Pensionierung zwangsläufig zu einer Austrittsleistung oder zur Auszahlung der Altersleistung aufgrund einer vorzeitigen Pensionierung führt, die sie zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht beabsichtigt hatte.
Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass die versicherte Person dieses Recht auch dann geltend machen kann, wenn die Vorsorgeeinrichtung ihr Reglement noch nicht formell an Artikel 47a BVG angepasst hat.
Wie bereits erwähnt, werden die Altersleistungen grundsätzlich in Rentenform ausgerichtet, wenn die Weiterversicherung länger als zwei Jahre dauert. Wer seine Altersleistung in Kapitalform beziehen möchte, muss daher darauf achten, die Weiterversicherung vor Ablauf der Zweijahresfrist zu beenden.
Schliesslich ist festzuhalten, dass Artikel 47a BVG nicht für Vorsorgeeinrichtungen gilt, die ausschliesslich die überobligatorische Vorsorge durchführen. Diese Einschränkung ist insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn die versicherte Person über mehrere Vorsorgepläne verfügt oder bei mehreren Vorsorgeeinrichtungen versichert ist.
Kehren wir nun zu unserer versicherten Person zurück, die im Alter von 61 Jahren entlassen wurde, nachdem sie ihren letzten Einkauf mit 60 Jahren getätigt hatte, und die im Gegensatz zur vorherigen Situation keine neue Erwerbstätigkeit aufnehmen möchte.
Dabei sind mehrere Situationen zu unterscheiden.
Bezieht sie ihr gesamtes Altersguthaben unmittelbar in Kapitalform, wird die dreijährige steuerliche Sperrfrist gemäss Artikel 79b Absatz 3 BVG nicht eingehalten. Der steuerliche Vorteil des kürzlich getätigten Einkaufs kann somit nicht erhalten bleiben, und die in der ersten Episode erläuterten Konsequenzen treten erneut ein.
Die Weiterversicherung gemäss Artikel 47a BVG kann eine andere Lösung bieten. Einkäufe, die vor oder während dieser Weiterversicherung vorgenommen wurden, bleiben grundsätzlich steuerlich abzugsfähig. Artikel 47a hebt jedoch die dreijährige Sperrfrist bei einem späteren Kapitalbezug nicht auf.
Es müssen daher zwei Fristen aufeinander abgestimmt werden: einerseits die drei Jahre seit dem letzten Einkauf und andererseits die Zweijahresgrenze der Weiterversicherung gemäss Artikel 47a BVG, nach deren Überschreitung die Altersleistungen in Rentenform bezogen werden müssen.
In unserem Beispiel wurde der Einkauf im Alter von 60 Jahren getätigt und die Kündigung erfolgte mit 61 Jahren. Eine Weiterversicherung von nahezu zwei Jahren kann somit ermöglichen, das Ende der dreijährigen Sperrfrist seit dem Einkauf zu erreichen und gleichzeitig, abhängig von den genauen Daten, die Möglichkeit eines Kapitalbezugs der Altersleistung zu bewahren. Einige Wochen oder Monate können hier den entscheidenden Unterschied ausmachen.
Artikel 47a ist nicht die einzige Bestimmung, die in Betracht kommt. Je nach Reglement kann auch Artikel 47 Absatz 1 BVG eine Möglichkeit zur Weiterversicherung bieten. Dabei sind jedoch mehrere Situationen zu unterscheiden.
Die erste Situation ist die einfachste: Das Reglement sieht zum Zeitpunkt der Beendigung der Erwerbstätigkeit noch keine vorzeitige Pensionierung vor, beispielsweise weil diese erst ab 63 Jahren möglich ist.
In diesem Fall kann eine versicherte Person, die vor diesem Alter aus der obligatorischen Versicherung ausscheidet, ihre Vorsorge gemäss Artikel 47 Absatz 1 BVG weiterführen, ohne mit der besonderen Problematik eines bereits erreichten Alters für die vorzeitige Pensionierung konfrontiert zu sein. Diese Situation wirft somit keine steuerlichen Probleme auf.
Eine zweite Situation liegt vor, wenn das reglementarische Alter für eine vorzeitige Pensionierung bereits erreicht ist, das Reglement jedoch dennoch die Möglichkeit einer Austrittsleistung vorsieht, auch ohne Fortsetzung der Erwerbstätigkeit oder Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung.
In diesem Fall ist die Weiterversicherung gemäss Artikel 47 Absatz 1 BVG aus vorsorgerechtlicher Sicht vertretbar und ermöglicht es, das Vorsorgeverhältnis während der erforderlichen Zeit aufrechtzuerhalten. Im BGE 150 V 12 hat das Bundesgericht nämlich entschieden, dass diese Bestimmung auf eine versicherte Person über 58 Jahre angewendet werden kann und ihre Anwendung nicht generell auf zwei Jahre begrenzt ist, sofern der Vorsorgefall Alter gemäss Reglement noch nicht eingetreten ist. Bei der ausschliesslich überobligatorischen Vorsorge ist jedoch weiterhin Vorsicht geboten.
Vor allem aus steuerlicher Sicht wird diese zweite Situation schwieriger. Einige Steuerverwaltungen können die Auffassung vertreten, dass bereits das Erreichen des Alters, ab dem eine vorzeitige Pensionierung möglich gewesen wäre, zu einer Behandlung als Pensionierungsfall führen sollte. Es kann somit eine Diskrepanz zwischen den Möglichkeiten des Reglements, dem Vorsorgerecht und der Auslegung durch die Steuerverwaltung bestehen.
Ein weiterer Aspekt verdient besondere Beachtung. Das Mindestalter für eine vorzeitige Pensionierung liegt bei 58 Jahren. Dies bedeutet jedoch nicht, dass alle Vorsorgeeinrichtungen tatsächlich eine Pensionierung ab diesem Alter ermöglichen. Das Reglement kann das Alter für eine vorzeitige Pensionierung nämlich auf 60, 61, 62 oder 63 Jahre festlegen.
Was zunächst als Nachteil erscheinen mag, kann sich als Vorteil erweisen. Wird eine versicherte Person nach dem 58. Altersjahr, aber vor dem von ihrer Vorsorgeeinrichtung festgelegten reglementarischen Alter für eine vorzeitige Pensionierung entlassen oder beendet sie ihre Erwerbstätigkeit, liegt noch kein Pensionierungsfall vor. Sie kann daher eine Austrittsleistung beziehen und diese an eine Freizügigkeitseinrichtung übertragen.
Dadurch kann sie die oben erwähnte steuerliche Problematik vermeiden, die entstehen kann, wenn die versicherte Person das reglementarische Alter für eine vorzeitige Pensionierung bereits erreicht hat.
Diese Möglichkeit ist jedoch auf das Alter von 63 Jahren begrenzt. Die Vorsorgeeinrichtungen müssen nämlich spätestens ab diesem Alter eine vorzeitige Pensionierung ermöglichen. Ab diesem Zeitpunkt können der Anspruch auf eine Austrittsleistung und deren steuerliche Behandlung unterschiedlich beurteilt werden, wodurch das zuvor erwähnte steuerliche Risiko erneut entsteht.
Bei versicherten Personen ohne Erwerbstätigkeit ist jedoch zu beachten, dass Freizügigkeitsguthaben grundsätzlich mit Erreichen des Referenzalters fällig werden (Art. 16 Abs. 1 FZV), vorbehaltlich der bis zum 31. Dezember 2029 geltenden Übergangsregelung, die im ersten Teil dieses Artikels erwähnt wurde.
Schliesslich muss sorgfältig geprüft werden, wie das Reglement das Verhältnis zwischen Austrittsleistung und Altersleistung ausgestaltet.
Einige Reglemente sehen standardmässig eine Austrittsleistung und auf Antrag eine Altersleistung vor. In diesem Fall kann die Auszahlung einer Austrittsleistung nach Erreichen des Alters für eine vorzeitige Pensionierung gemäss Vorsorgerecht und Rechtsprechung zulässig sein. Die Steuerpraxis kann jedoch eine restriktivere Haltung einnehmen und sich allein darauf stützen, dass das Alter für eine vorzeitige Pensionierung bereits erreicht wurde.
Andere Reglemente sehen die umgekehrte Regelung vor, nämlich standardmässig die Auszahlung einer Altersleistung, jedoch mit der Möglichkeit, eine Austrittsleistung zu beantragen. Auch hier kann das Vorsorgerecht diese Austrittsleistung zulassen, während ihre steuerliche Behandlung ungewiss bleibt.
Diese verschiedenen Situationen zeigen, dass es nicht genügt, lediglich festzustellen, dass eine vorzeitige Pensionierung möglich ist. Das Reglement der letzten Vorsorgeeinrichtung bestimmt, ob die Beendigung der Erwerbstätigkeit einen Freizügigkeitsfall oder einen Vorsorgefall Alter darstellt (BGE 150 V 12, E. 5.2), vorbehaltlich des Anspruchs auf eine Austrittsleistung für versicherte Personen, die ihre Erwerbstätigkeit fortsetzen oder sich bei der Arbeitslosenversicherung anmelden (Art. 2 Abs. 1bis FZG). Es muss daher geprüft werden, welche Leistung standardmässig zur Anwendung kommt, welche Alternativen beantragt werden können und bis zu welchem Zeitpunkt eine Austrittsleistung noch in Betracht kommt.
Für versicherte Personen, die kürzlich Einkäufe getätigt haben, können diese Unterschiede entscheidend sein. Der Erhalt des steuerlichen Vorteils eines Einkaufs hängt somit nicht nur vom Ablauf der dreijährigen Sperrfrist ab, sondern auch von der rechtlichen Einordnung der betreffenden Leistung und davon, ob das Vorsorgeverhältnis fortbesteht oder nicht.
Die Freizügigkeit ist nicht dazu bestimmt, dauerhaft von der beruflichen Vorsorge der versicherten Person getrennt zu bleiben. Beim Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung müssen sämtliche Freizügigkeitsleistungen, die bei einer oder mehreren Freizügigkeitseinrichtungen liegen, an die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen werden (Art. 4 Abs. 2bis FZG).
Ist das angesparte Vorsorgeguthaben höher als der Betrag, der im neuen Vorsorgeplan eingekauft werden kann, darf der nicht aufnehmbare überschüssige Teil hingegen bei der Freizügigkeitseinrichtung verbleiben.
Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann dieser Überschuss erneut auf zwei verschiedene Freizügigkeitseinrichtungen verteilt werden. Die Vorteile entsprechen den bereits zuvor erläuterten: die Möglichkeit, die Bezüge auf zwei Steuerjahre zu verteilen, sofern dies weiterhin einen steuerlichen Vorteil bietet, sowie eine grössere Flexibilität bei der künftigen Liquiditätsplanung.
Es ist daher nicht notwendig, die gesamte Logik der Aufteilung nochmals zu erläutern. Entscheidend ist, dass nur der Überschuss, der von der neuen Vorsorgeeinrichtung nicht aufgenommen werden kann, in der Freizügigkeit verbleiben darf.
Setzt die versicherte Person ihre Tätigkeit als Selbstständigerwerbende fort, kann ihr Vorsorgeguthaben in der Freizügigkeit verbleiben und, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, auf zwei verschiedene Freizügigkeitseinrichtungen verteilt werden. Bei einem Bezug muss für die Einkäufe die dreijährige Sperrfrist gemäss Artikel 79b Absatz 3 BVG eingehalten werden. Selbstständigerwerbende können sich zudem freiwillig der Vorsorgeeinrichtung ihres Berufsverbandes oder der Auffangeinrichtung anschliessen (Art. 44 BVG), wodurch sie weiterhin eine Vorsorge im Rahmen der 2. Säule aufbauen können.
Anders verhält es sich, wenn die versicherte Person eine eigene AG oder GmbH gründet und bei dieser angestellt wird.
Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer muss sie einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, und ihr Freizügigkeitsguthaben grundsätzlich in das neue Vorsorgeverhältnis übertragen.
Übersteigt das angesparte Guthaben die Einkaufsmöglichkeiten des neuen Vorsorgeplans, kann der Überschuss in der Freizügigkeit verbleiben. Bei der Planung dieses Überschusses können sowohl die künftige Besteuerung als auch der Liquiditätsbedarf im Ruhestand berücksichtigt werden.
Eine Kündigung kurz vor der Pensionierung stellt somit die bereits getätigten Einkäufe nicht automatisch infrage und bedeutet auch nicht, dass die versicherte Person unmittelbar eine vorzeitige Pensionierung antreten muss.
Je nach Vorsorgereglement und persönlicher Situation der versicherten Person stehen verschiedene Möglichkeiten offen: die Übertragung in die Freizügigkeit, die Weiterversicherung bei der Vorsorgeeinrichtung gemäss Artikel 47a BVG, die Weiterversicherung gemäss Artikel 47 Absatz 1 BVG, sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind, oder später ein neuer Anschluss bei einem anderen Arbeitgeber und schliesslich, für diejenigen, die dies wünschen, eine vorzeitige Pensionierung, sofern die dreijährige Sperrfrist bereits abgelaufen ist.
Die eigentliche Herausforderung besteht darin, diese Mechanismen aufeinander abzustimmen. Ein kürzlich getätigter Einkauf erfordert die Beachtung der dreijährigen steuerlichen Sperrfrist. Artikel 47a bringt eine eigene zeitliche Einschränkung von zwei Jahren mit sich, wenn die versicherte Person ihre Altersleistung in Kapitalform beziehen möchte. Artikel 47 Absatz 1 kann weitere Möglichkeiten eröffnen, doch hängt seine Behandlung insbesondere vom reglementarischen Alter für eine vorzeitige Pensionierung und davon ab, ob das Vorsorgereglement eine Austrittsleistung ohne Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung zulässt.
Bei den meisten Vorsorgeeinrichtungen kann die Überlegung sogar bereits früher ansetzen, nämlich bei der Gestaltung des Vorsorgeplans selbst: Wenn der Versichertenkreis nicht tatsächlich auf die Möglichkeit einer vorzeitigen Pensionierung angewiesen ist, kann eine reglementarische Erhöhung des frühestmöglichen Pensionierungsalters verhindern, dass bei einer Beendigung der Erwerbstätigkeit unnötig schwierige Situationen entstehen.
Hinzu kommen die Form der künftigen Leistungen (Rente oder Kapital), deren Besteuerung und der Liquiditätsbedarf im Ruhestand. Eine Entscheidung, die zum Zeitpunkt der Kündigung unbedeutend erscheint, kann somit mehrere Jahre später erhebliche Folgen haben.
In der nächsten Episode werde ich mich mit einer häufig noch schwierigeren Situation befassen: jener einer versicherten Person, die sich selbst dazu entscheidet, ihre Erwerbstätigkeit zu beenden. Da keine Kündigung durch den Arbeitgeber vorliegt, kann sie sich nicht auf Artikel 47a BVG berufen. Kann sie dennoch eine Austrittsleistung erhalten oder ihre Versicherung weiterführen? Und was geschieht mit kürzlich getätigten Einkäufen, wenn eine Krankheit, eine Invalidität oder ein Todesfall eintritt?