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Retraite 21 August 2026

Episode 2 - Planifier sa retraite anticipée ou différée à travers sa prévoyance professionnelle

Von Luigi Galante, Gründer der Elite Office SA und der Vorsorgeeinrichtungen Elite Fondations

 

RISIKEN UND CHANCEN IN SECHS EPISODEN

Episode 2 der sechsteiligen Serie über die Risiken und Chancen einer vorzeitigen oder aufgeschobenen Pensionierung im Rahmen der beruflichen Vorsorge.

 

Ziel ist es, schrittweise die wichtigsten Fragen aufzuzeigen, die sich im Rahmen der 2. Säule stellen, und nicht sämtliche Aspekte einer idealen finanziellen und steuerlichen Pensionierungsplanung zu behandeln. Eine solche würde auch die Analyse der 3. Säule, von Lebensversicherungen, Hypotheken, Anlagen, Schenkungen, Immobilien, Gesellschaften oder Erbverträgen umfassen. Diese Serie ist unabhängig von der Art der Vorsorgeeinrichtung. Sie soll lediglich die verschiedenen Möglichkeiten und Mechanismen der beruflichen Vorsorge differenziert erläutern. Dabei ist jedoch eine grundlegende Regel stets zu beachten: Massgebend ist in jedem Fall das Vorsorgereglement.

 

Zunächst ist zwischen dem Referenzalter im Sinne der AHV und dem reglementarischen Referenzalter im Sinne der beruflichen Vorsorge zu unterscheiden. Ersteres entspricht dem ordentlichen Rentenalter in der AHV. Letzteres bezeichnet das Alter, ab dem die Altersleistungen gemäss Vorsorgereglement grundsätzlich fällig werden. Diese beiden Begriffe stimmen nicht zwingend überein. Wenn allgemein von der schrittweisen Angleichung des Rentenalters der Frauen an jenes der Männer gesprochen wird, ist damit das AHV-Referenzalter gemeint. In der 2. Säule hingegen bestimmt das Vorsorgereglement das reglementarische Referenzalter sowie die Voraussetzungen für eine vorzeitige oder aufgeschobene Pensionierung.

 

EPISODE 2 - August 2026
REDUKTION DES BESCHÄFTIGUNGSGRADS, AUFRECHTERHALTUNG DES RISIKOSCHUTZES UND TEILPENSIONIERUNG: DIE TATSÄCHLICHEN HANDLUNGSSPIELRÄUME

Der Übergang in den Ruhestand erfolgt nicht immer durch eine vollständige und unmittelbare Beendigung der Erwerbstätigkeit. In vielen Fällen möchte die versicherte Person ihre Erwerbstätigkeit vielmehr schrittweise reduzieren, die letzten Berufsjahre entlasten oder einen sanften Übergang zwischen Erwerbseinkommen und Altersleistungen gestalten. Diese Übergangsphase eröffnet echte Möglichkeiten, sofern die verschiedenen Mechanismen der 2. Säule klar voneinander unterschieden werden. Dazu gehören insbesondere die Weiterversicherung des bisherigen versicherten Lohnes, die Aufrechterhaltung der Risikoleistungen, die Einkaufsmöglichkeiten nach einer Reduktion des Beschäftigungsgrads, die Teilpensionierung oder auch die blosse Weiterführung des Vorsorgeverhältnisses ohne Kapitalbezug.

 

Reduktion der Erwerbstätigkeit und Weiterversicherung des bisherigen versicherten Lohnes

 

Grundsätzlich sinkt bei einer Reduktion des Arbeitspensums auch der AHV-Lohn der versicherten Person. Je nach Vorsorgeplan kann diese Reduktion des AHV-Lohnes zu einer Verringerung des versicherten Lohnes führen. Zwischen den beiden besteht jedoch kein zwingender Automatismus. Entscheidend ist, wie das Vorsorgereglement den versicherten Lohn definiert. Diese Unterscheidung ist wichtig, da gewisse Vorsorgeeinrichtungen die Auswirkungen einer Reduktion der Erwerbstätigkeit bis zu einem gewissen Grad abfedern können. Bei einer Reduktion des versicherten Lohnes um höchstens 50 % kann die versicherte Person für die Spar- und Risikovorsorge auf der Grundlage ihres bisherigen versicherten Lohnes weiterversichert bleiben. Diese Möglichkeit gilt auch für Selbstständigerwerbende. Sie kann ab dem Alter von 58 Jahren und längstens bis zum reglementarischen Referenzalter angeboten werden, unabhängig vom reglementarischen Mindestalter für eine vorzeitige Pensionierung.

 

Während dieser Weiterversicherung des bisherigen versicherten Lohnes sehen die Vorsorgereglemente grundsätzlich vor, dass die Invaliditäts- und Todesfallleistungen weiterhin auf der Grundlage des bisherigen versicherten Lohnes berechnet werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Risikoschutz mit Erreichen des AHV-Referenzalters endet. Mittlerweile gibt es allerdings Lösungen, bei denen auch nach dem 65. Altersjahr noch ein Todesfallschutz gewährleistet werden kann. Sämtliche Beiträge, die sich aus der Weiterversicherung des bisherigen versicherten Lohnes ergeben, gehen zulasten der versicherten Person. Der Arbeitgeber kann sich freiwillig ganz oder teilweise an diesen Beiträgen beteiligen. In diesem Fall muss das Vorsorgereglement dies vorsehen. Da die Beteiligung des Arbeitgebers an diesen Beiträgen rein freiwillig ist, kann dieser beschliessen, den Vorsorgeplan zu ändern und keine Beiträge mehr für den weiterversicherten Teil des versicherten Lohnes zu leisten. In diesem Fall gelten die Änderungen des Vorsorgeplans für sämtliche versicherten Personen. Es handelt sich somit nicht um einen starren Mechanismus, sondern um eine Weiterversicherung, die weiterhin an die vom Arbeitgeber eingerichtete Vorsorgestruktur gebunden bleibt.

 

Die Weiterversicherung des bisherigen versicherten Lohnes hat auch direkte Auswirkungen auf die Einkaufsmöglichkeiten. Da die versicherte Person weiterhin auf der Grundlage ihres bisherigen versicherten Lohnes versichert bleibt, werden die Einkaufsmöglichkeiten anhand dieses Lohnes berechnet und nicht anhand des tatsächlich bezogenen Lohnes beziehungsweise Einkommens. Einkäufe, die vor der Reduktion des versicherten Lohnes vorgenommen wurden, werden nicht infrage gestellt. Ergänzend ist festzuhalten, dass diese Lösung auch bei einer erheblichen Reduktion des AHV-Lohnes gilt, die eine starke Verringerung des versicherten Lohnes zur Folge hat, beispielsweise um 80 %. Diese Präzisierung ist wesentlich, da sie verdeutlicht, dass eine deutliche Reduktion der Erwerbstätigkeit nicht automatisch dazu führt, dass bereits getätigte Einkäufe für fehlende Beitragsjahre infrage gestellt werden. Eine vergleichbare Situation kann entstehen, wenn eine versicherte Person bei zwei Arbeitgebern beschäftigt ist und ihre Tätigkeit bei einem davon beendet: Selbst wenn eine vorzeitige Pensionierung vorgesehen ist, kann auf Antrag und sofern das Vorsorgereglement dies vorsieht, eine Überweisung auf ein Freizügigkeitskonto in Betracht gezogen werden, ohne dass die zuvor getätigten Einkäufe dadurch infrage gestellt werden.

 

Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Vorsorgeeinrichtung bei einer Lohnreduktion, das heisst, wenn die Verringerung des AHV-Lohnes mit einer Reduktion des versicherten Lohnes einhergeht, die überschüssigen Vorsorgeguthaben behalten kann. Die versicherte Person kann sich jedoch auf Artikel 13 FZG berufen und verlangen, dass dieses überschüssige Guthaben auf ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice übertragen wird. Die Reduktion der Erwerbstätigkeit wirkt sich somit nicht nur auf die künftigen Beiträge aus, sondern kann auch die Behandlung eines Teils der bereits angesparten Vorsorgeguthaben beeinflussen.

 

Teilpensionierung

Für die Teilpensionierung gelten eigene Regeln. Massgebend ist die Reduktion des AHV-Lohnes beziehungsweise des massgebenden Lohnes. Die Vorsorgereglemente müssen eine Teilpensionierung mindestens ab dem Alter von 63 Jahren vorsehen, können diese jedoch bereits ab 58 Jahren und bis zum Alter von 70 Jahren ermöglichen. Grundsätzlich muss die erste Reduktion des AHV-Lohnes mindestens 20 % betragen, vorbehaltlich eines im Vorsorgereglement festgelegten tieferen Prozentsatzes. Der teilweise Bezug des Alterskapitals kann anschliessend auch erst nach der entsprechenden Reduktion des AHV-Lohnes beschlossen werden. Nach Erreichen des reglementarischen Referenzalters kann der Betrag der Altersleistungen, den die versicherte Person beziehen darf, jedoch über die blosse Reduktion des Einkommens beziehungsweise des AHV-Lohnes hinausgehen, sofern das Reglement dies vorsieht. Im Rahmen der Pensionierungsplanung empfiehlt es sich, den Liquiditätsbedarf sowohl während der Teilpensionierung als auch im Hinblick auf die endgültige Pensionierung genau zu analysieren, um den angemessensten Prozentsatz der Lohnreduktion festzulegen. Die maximale Anzahl der Teilbezüge des Alterskapitals beträgt drei, unabhängig von der Anzahl der bestehenden Vorsorgepläne bei ein und demselben Arbeitgeber. Der steuerliche Vorteil einer solchen Gestaltung kann erheblich sein, da mehrere aufeinanderfolgende Bezüge die gesamte Steuerbelastung im Vergleich zu einer einmaligen Auszahlung reduzieren können, sofern der maximale Steuersatz nicht erreicht wird. Die Lohnreduktion muss jedoch dauerhaft sein; sie darf nicht ausschliesslich mit dem Ziel vorgenommen werden, einen steuerlichen Vorteil zu erzielen.

 

Umsetzung

Allerdings ist die Vorstellung zu relativieren, dass die Weiterversicherung des bisherigen versicherten Lohnes und die Teilpensionierung absolut unvereinbar seien. Grundsätzlich sollten sie nicht gleichzeitig innerhalb derselben Konstellation umgesetzt werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das eine Instrument das andere endgültig ausschliesst. Das eine kann dem anderen vorausgehen oder darauf folgen, sofern der erste Mechanismus beendet wurde und die neue Situation zum Zeitpunkt des Antrags erneut geprüft wird. In der Praxis muss daher stets die konkrete Situation zum Zeitpunkt der Beantragung der neuen Lösung untersucht werden, unter Berücksichtigung des anwendbaren Vorsorgereglements, des zu diesem Zeitpunkt versicherten Lohnes, des Beschäftigungsgrads und der bereits bezogenen Leistungen.

 

Noch komplexer wird die Situation, wenn mehrere Vorsorgepläne desselben Arbeitgebers nebeneinander bestehen. In diesem Fall darf der teilweise Kapitalbezug nicht für jeden Vorsorgeplan isoliert betrachtet werden. Er muss anhand des Prozentsatzes der Reduktion des AHV-Lohnes auf der Gesamtheit der Vorsorgeguthaben berechnet werden. Betragen beispielsweise die Guthaben aus drei Vorsorgeplänen insgesamt CHF 2’250’000 und sinkt der AHV-Lohn um 20 %, beträgt der maximal zulässige Bezug CHF 450’000, der anschliessend proportional auf die verschiedenen Vorsorgepläne verteilt wird. Die versicherte Person kann somit die Mehrzahl der Vorsorgepläne nicht dazu nutzen, die Anzahl der Bezüge künstlich zu erhöhen.

 

Eine weitere Frage stellt sich hinsichtlich der Altersleistungen, die in Rentenform ausgerichtet werden. Sofern das Reglement nichts anderes vorsieht, sieht das Gesetz auch für Altersleistungen in Rentenform eine Begrenzung auf drei Schritte vor. Das Reglement kann jedoch für Renten mehr Schritte zulassen. Wenn die Vorsorgeeinrichtung dies ausdrücklich wünscht, kann den versicherten Personen somit eine grössere Flexibilität geboten werden.

 

Steuerliche Aspekte

Auch bei mehreren Arbeitgebern sind gewisse Besonderheiten zu beachten. Während jeder Arbeitgeber aus vorsorgerechtlicher Sicht grundsätzlich separat betrachtet wird, gilt dies aus steuerlicher Sicht nicht. Die versicherte Person kann nämlich nicht unbegrenzt Teilbezüge von Leistungen vornehmen. Wie bereits in der ersten Episode erläutert, ist bei der Beurteilung sämtlicher Kapitalbezüge eine konsolidierte Betrachtungsweise erforderlich. In diesem Zusammenhang schliesst der Bezug einer teilweisen Altersleistung aus einem Vorsorgeplan A einen Einkauf in einen Vorsorgeplan B nicht zwingend aus. Wird die Erwerbstätigkeit im Vorsorgeplan A später wieder erhöht, muss bei der Berechnung der Einkaufsmöglichkeiten dieses Plans jedoch die bereits ausgerichtete Altersleistung berücksichtigt werden. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine selbstständigerwerbende Person unter bestimmten Umständen ihr gesamtes Alterskapital vorzeitig beziehen und gleichzeitig ihre Erwerbstätigkeit fortsetzen kann. Hat hingegen eine versicherte Person bei einem Arbeitgeber eine vollständige Pensionierung vorgenommen und nimmt anschliessend eine neue Erwerbstätigkeit auf, muss die neue Vorsorgeeinrichtung das bereits bezogene Alterskapital berücksichtigen und von den künftigen Einkaufsmöglichkeiten im neuen Vorsorgeverhältnis abziehen.

 

Unterbrechung der Erwerbstätigkeit und Weiterführung der Vorsorge

Eine weitere Möglichkeit besteht, wenn die versicherte Person ihre Erwerbstätigkeit unterbricht, ohne ihr Alterskapital zu beziehen. Die Vorsorgeeinrichtungen können gemäss Artikel 47 Absatz 1 BVG die Möglichkeit anbieten, die Altersvorsorge und den Risikoschutz im bisherigen Umfang oder auf der Grundlage eines tieferen Lohnes weiterzuführen. Die versicherte Person kann wählen, ob sie sowohl die Spar- als auch die Risikovorsorge oder nur einen dieser beiden Bereiche weiterführen möchte. In bestimmten Fällen kann sie sogar ihr Alterskapital einfach bei der Vorsorgeeinrichtung belassen, ohne Spar- oder Risikobeiträge zu entrichten. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der für den Risikoschutz berücksichtigte Lohn vom Lohn abweichen kann, der für den Sparprozess massgebend ist.

 

Dieser Mechanismus gilt für Vorsorgeeinrichtungen, die den obligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge gemäss BVG versichern, und grundsätzlich auch für umhüllende Vorsorgeeinrichtungen. Er steht nicht zwingend bei Vorsorgeeinrichtungen zur Verfügung, die ausschliesslich im überobligatorischen Bereich tätig sind, auch wenn diese Möglichkeit in der Praxis häufig reglementarisch vorgesehen ist. Lange Zeit wurde diese Weiterversicherung mit einer maximalen Dauer von zwei Jahren bis zum reglementarischen Referenzalter betrachtet. Die im Jahr 2024 ergangene Rechtsprechung hat diese Zweijahresgrenze jedoch für ungültig erklärt. Zum jetzigen Zeitpunkt ist daher nicht ausgeschlossen, dass sich die Aufhebung dieser Begrenzung je nach Fall auch auf die überobligatorische Vorsorge erstreckt, wobei jede Vorsorgeeinrichtung weiterhin ihre eigene Begrenzung festlegen oder darauf verzichten kann.

 

Grundsätzlich gehen die Beiträge für diese Weiterversicherung zulasten der versicherten Person. Der Arbeitgeber kann jedoch beschliessen, diese ganz oder teilweise zu übernehmen. Dieser Mechanismus kann auch in anderen Situationen als am Ende der beruflichen Laufbahn von Interesse sein, insbesondere bei einem Sabbatical oder einer ausbildungsbedingten Abwesenheit. Dabei ist jedoch eine wichtige Unterscheidung vorzunehmen: Handelt es sich um eine endgültige Beendigung der Erwerbstätigkeit, können gewisse Vorsorgeeinrichtungen lediglich die Weiterführung der Spargutschriften ohne Risikoschutz zulassen. In jedem Fall ist die Aufrechterhaltung des Risikoschutzes möglich, wenn die versicherte Person die Absicht bekundet, wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, beispielsweise durch eine Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung oder durch konkrete Hinweise auf eine bevorstehende Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit.

 

Steuerliche Aspekte

Ergänzend ist festzuhalten, dass Einkäufe, die vor und während der gemäss dieser Bestimmung weitergeführten Versicherung vorgenommen werden, grundsätzlich zulässig sind. Seit der Aufhebung der Zweijahresgrenze besteht jedoch eine gewisse steuerliche Unsicherheit, insbesondere bei rein überobligatorischen Vorsorgeeinrichtungen. Grundsätzlich sollte die Steuerbehörde der Rechtsprechung des Bundesgerichts folgen. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass sie in bestimmten Fällen eine restriktivere Auslegung vornimmt. Schliesslich ist daran zu erinnern, dass gewisse Steuerbehörden eine Weiterversicherung im Sinne von Artikel 47 BVG nicht akzeptieren, wenn die versicherte Person bereits das im Reglement vorgesehene Alter für eine vorzeitige Pensionierung erreicht hat, ohne bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet zu sein.

 

Fazit

Eine Reduktion der Erwerbstätigkeit, ohne die eigene Vorsorge zu beeinträchtigen, ist somit möglich, sofern die verfügbaren Mechanismen klar voneinander unterschieden und nicht künstlich miteinander kombiniert werden. Weiterversicherung des bisherigen versicherten Lohnes, Aufrechterhaltung des Risikoschutzes, Teilpensionierung, Weiterführung der Vorsorgedeckung, mehrere Vorsorgepläne und Behandlung überschüssiger Vorsorgeguthaben: Jedes dieser Instrumente folgt einer eigenen Logik. Die tatsächliche Flexibilität der 2. Säule ergibt sich aus ihrem sinnvollen Zusammenspiel und aus der Prüfung der konkreten Situation zum Zeitpunkt der Antragstellung.

 

In der nächsten Episode werde ich mich mit einer oft gefürchteten, aber entscheidenden Frage befassen: Was geschieht tatsächlich mit der beruflichen Vorsorge, wenn die berufliche Laufbahn kurz vor der Pensionierung infolge einer Kündigung unterbrochen wird?